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Masseverbindlichkeit: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§ 55 InsO

Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen und vorrangig aus der Insolvenzmasse bedient werden. Sie haben Vorrang vor den Insolvenzforderungen der Gläubiger.

Erklärung

Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO genießen einen Vorrang gegenüber normalen Insolvenzforderungen. Sie werden vorab und vollständig aus der Insolvenzmasse befriedigt, bevor die Insolvenzgläubiger Zahlungen erhalten.

Typische Masseverbindlichkeiten sind: Verwalterkosten und -vergütung, Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens, Verbindlichkeiten aus der Betriebsfortführung (Löhne, Mieten, Lieferantenrechnungen nach Eröffnung), Steuerschulden die nach Eröffnung entstehen sowie Verpflichtungen aus vom Verwalter gewählten gegenseitigen Verträgen (§ 103 InsO).

Wenn die Masse nicht ausreicht, alle Masseverbindlichkeiten zu bedienen, liegt Masseunzulänglichkeit vor (§ 208 InsO).

Rechtsgrundlage: § 55 InsO

§ 55 InsO definiert Masseverbindlichkeiten als Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch Verwaltung der Masse begründet werden.

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Häufig gestellte Fragen

Werden Masseverbindlichkeiten immer vollständig bezahlt?

Ja, solange die Masse ausreicht. Masseverbindlichkeiten haben Vorrang vor Insolvenzforderungen. Nur wenn Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) vorliegt, werden auch Masseverbindlichkeiten nur quotenmäßig bedient - in einer gesetzlich festgelegten Rangfolge.