GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Insolvenzforderung: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 38-39 InsO

Eine Insolvenzforderung ist ein Anspruch eines Gläubigers gegen den Schuldner, der bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde. Insolvenzforderungen werden zur Insolvenztabelle angemeldet und quotal befriedigt.

Erklärung

Insolvenzforderungen nach § 38 InsO sind alle Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner bestanden. Sie müssen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden (§ 174 InsO) und werden im Prüfungstermin geprüft.

Insolvenzforderungen werden nachrangig zu den Masseverbindlichkeiten und den Verfahrenskosten befriedigt. Die Gläubiger erhalten eine Insolvenzquote, die sich aus dem Verhältnis der verteilbaren Masse zu den Gesamtforderungen ergibt. Diese Quote liegt im Durchschnitt bei nur 3-5 %.

Nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39 InsO) - z.B. Zinsen seit Eröffnung, Vertragsstrafen, Gesellschafterdarlehen - werden erst bedient, wenn alle regulären Insolvenzforderungen vollständig befriedigt sind.

Rechtsgrundlage: §§ 38-39 InsO

§ 38 InsO definiert Insolvenzgläubiger als Gläubiger mit Vermögensansprüchen gegen den Schuldner zur Zeit der Eröffnung. § 39 regelt die nachrangigen Forderungen.

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Häufig gestellte Fragen

Wie melde ich eine Insolvenzforderung an?

Forderungen werden schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet - nicht beim Gericht. Die Anmeldung muss Grund und Betrag der Forderung enthalten sowie Urkunden und Belege als Nachweis. Die Frist ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss.