GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Betriebsfortführung: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 157-158 InsO

Die Betriebsfortführung ist die Weiterführung des Geschäftsbetriebs eines insolventen Unternehmens während des Insolvenzverfahrens. Die Entscheidung darüber trifft der Insolvenzverwalter bzw. die Gläubigerversammlung.

Erklärung

Im Insolvenzverfahren wird der Geschäftsbetrieb nicht automatisch eingestellt. Der Insolvenzverwalter prüft zunächst, ob eine Fortführung wirtschaftlich sinnvoll ist - also ob die laufenden Einnahmen die laufenden Kosten decken können.

Die Gläubigerversammlung entscheidet im Berichtstermin über die Fortführung oder Stilllegung des Betriebs (§ 157 InsO). Bei einer Betriebsfortführung werden Arbeitsplätze erhalten, Kundenbeziehungen gesichert und der Unternehmensverkauf als Going Concern ermöglicht, was regelmäßig höhere Erlöse bringt als eine Zerschlagung.

Die Kosten der Betriebsfortführung (Löhne, Mieten, Lieferanten) sind Masseverbindlichkeiten und werden vorrangig bedient. Der Verwalter haftet persönlich, wenn er den Betrieb fortführt, obwohl absehbar ist, dass die Masse die Kosten nicht decken kann.

Rechtsgrundlage: §§ 157-158 InsO

§ 157 InsO gibt der Gläubigerversammlung die Entscheidungsbefugnis über Fortführung oder Stilllegung. § 158 regelt die Unternehmensbezogene Fortführung.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Wie lange kann ein Betrieb im Insolvenzverfahren fortgeführt werden?

Grundsätzlich so lange, wie die Fortführung wirtschaftlich sinnvoll ist und die Gläubigerversammlung nicht die Stilllegung beschließt. In der Praxis dauert die Betriebsfortführung oft 6-12 Monate, bis ein Verkauf oder eine Sanierung abgeschlossen ist.