Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn die Insolvenzmasse zwar ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, aber nicht genügt, um alle Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Das Verfahren wird fortgeführt, aber die Verteilung folgt einer besonderen Rangfolge.
Erklärung
Die Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO ist von der Massearmut (§ 207 InsO) zu unterscheiden. Bei Massearmut reicht die Masse nicht einmal für die Verfahrenskosten – das Verfahren wird eingestellt. Bei Masseunzulänglichkeit reicht sie für die Verfahrenskosten, aber nicht für alle Masseverbindlichkeiten.
Der Insolvenzverwalter muss die Masseunzulänglichkeit dem Gericht anzeigen (§ 208 Abs. 1 InsO). Danach wird das Verfahren mit besonderer Verteilungsrangfolge fortgeführt: Zuerst werden die Verfahrenskosten, dann die nach der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeiten (Neumasseverbindlichkeiten) und zuletzt die vorher begründeten Masseverbindlichkeiten (Altmasseverbindlichkeiten) bedient.
Für die Insolvenzgläubiger bedeutet Masseunzulänglichkeit in der Regel, dass sie keine Quote erhalten. Ihre Forderungen werden erst nach vollständiger Befriedigung aller Massegläubiger berücksichtigt.
Rechtsgrundlage: §§ 207–209 InsO
§ 207 InsO regelt die Einstellung mangels Masse. § 208 die Anzeige der Masseunzulänglichkeit. § 209 die besondere Rangfolge der Verteilung bei Masseunzulänglichkeit.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Was passiert bei Masseunzulänglichkeit für Gläubiger?
Insolvenzgläubiger erhalten in der Regel keine Quote. Die vorhandene Masse wird prioritär für Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten verwendet. Massegläubiger erhalten eine anteilige Befriedigung nach der Rangfolge des § 209 InsO.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtlich überwachtes Verfahren zur geordneten Abwicklung der Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und kann die Sanierung oder Liquidation des Unternehmens zum Ziel haben.
Gläubiger
Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, dem der insolvente Schuldner Geld schuldet. Im Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen anmelden, an der Gläubigerversammlung teilnehmen und erhalten am Ende eine anteilige Zahlung aus der Insolvenzmasse (Insolvenzquote).