GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Masseunzulänglichkeit: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 207-209 InsO

Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn die Insolvenzmasse zwar ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, aber nicht genügt, um alle Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Das Verfahren wird fortgeführt, aber die Verteilung folgt einer besonderen Rangfolge.

Erklärung

Die Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO ist von der Massearmut (§ 207 InsO) zu unterscheiden. Bei Massearmut reicht die Masse nicht einmal für die Verfahrenskosten - das Verfahren wird eingestellt. Bei Masseunzulänglichkeit reicht sie für die Verfahrenskosten, aber nicht für alle Masseverbindlichkeiten.

Der Insolvenzverwalter muss die Masseunzulänglichkeit dem Gericht anzeigen (§ 208 Abs. 1 InsO). Danach wird das Verfahren mit besonderer Verteilungsrangfolge fortgeführt: Zuerst werden die Verfahrenskosten, dann die nach der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeiten (Neumasseverbindlichkeiten) und zuletzt die vorher begründeten Masseverbindlichkeiten (Altmasseverbindlichkeiten) bedient.

Für die Insolvenzgläubiger bedeutet Masseunzulänglichkeit in der Regel, dass sie keine Quote erhalten. Ihre Forderungen werden erst nach vollständiger Befriedigung aller Massegläubiger berücksichtigt.

Rechtsgrundlage: §§ 207-209 InsO

§ 207 InsO regelt die Einstellung mangels Masse. § 208 die Anzeige der Masseunzulänglichkeit. § 209 die besondere Rangfolge der Verteilung bei Masseunzulänglichkeit.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was passiert bei Masseunzulänglichkeit für Gläubiger?

Insolvenzgläubiger erhalten in der Regel keine Quote. Die vorhandene Masse wird prioritär für Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten verwendet. Massegläubiger erhalten eine anteilige Befriedigung nach der Rangfolge des § 209 InsO.