GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Komplementär: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 161-177a HGB

Persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) oder GmbH & Co. KG, der die Geschäftsführung übernimmt.

Erklärung

Der Komplementär ist der vollhaftende Gesellschafter einer KG (§ 161 HGB). Er haftet persönlich, unbeschränkt und mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Im Gegenzug führt er die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach außen.

Bei der GmbH & Co. KG tritt eine GmbH als Komplementärin auf. Dadurch wird die persönliche Haftung auf das Stammkapital der GmbH beschränkt - die natürlichen Personen haften nur als Kommanditisten mit ihrer Einlage. Diese Konstruktion vereint die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft mit der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft.

Rechtsgrundlage: §§ 161-177a HGB

§ 161 HGB definiert die Kommanditgesellschaft mit Komplementär (vollhaftender Gesellschafter) und Kommanditist (beschränkt haftender Gesellschafter). § 164 regelt die Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs.

Verwandte Begriffe

Passende Ratgeber-Artikel

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Komplementär seine Haftung begrenzen?

Nicht direkt - der Komplementär haftet kraft Gesetzes persönlich und unbeschränkt. Die praktische Lösung ist die GmbH & Co. KG: Eine GmbH (mit beschränktem Stammkapital) wird als Komplementärin eingesetzt, sodass keine natürliche Person persönlich haftet.