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GmbH & Co. KG: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 161-177a HGB, GmbHG

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementär) übernimmt. So wird die unbeschränkte Haftung faktisch auf das GmbH-Vermögen begrenzt.

Erklärung

Die GmbH & Co. KG verbindet die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft mit der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft. Sie ist besonders bei Familienunternehmen und im Mittelstand verbreitet.

Aufbau: Die GmbH (Komplementär) haftet unbeschränkt - aber eben nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die natürlichen Personen sind Kommanditisten und haften nur mit ihrer Einlage. Die Geschäftsführung liegt bei der Komplementär-GmbH.

Steuerliche Behandlung: Gewinne werden nicht auf Ebene der KG besteuert (keine Körperschaftsteuer), sondern direkt bei den Gesellschaftern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Es fällt Gewerbesteuer an, die auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann.

Nachteile: Höherer Gründungsaufwand (zwei Gesellschaften nötig), Offenlegungspflicht im Bundesanzeiger, komplexere Buchhaltung.

Rechtsgrundlage: §§ 161-177a HGB, GmbHG

Die GmbH & Co. KG unterliegt dem KG-Recht des HGB (§§ 161-177a). Die Komplementär-GmbH unterliegt dem GmbHG.

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Häufig gestellte Fragen

Warum wählen Unternehmen die GmbH & Co. KG statt einer GmbH?

Hauptgrund ist die steuerliche Behandlung: Gewinne werden als Personengesellschafts-Einkünfte besteuert (keine Doppelbesteuerung mit Körperschaftsteuer + Kapitalertragsteuer), aber die Haftung bleibt beschränkt. Besonders bei Gewinnthesaurierung oder Familienunternehmen kann das vorteilhaft sein.