GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Kapitalrücklage: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§ 272 Abs. 2 HGB, § 5a Abs. 3 GmbHG

Eigenkapitalposition, die Einzahlungen der Gesellschafter über das Stammkapital hinaus erfasst (z.B. Aufgelder bei Kapitalerhöhungen).

Erklärung

Die Kapitalrücklage ist eine Eigenkapitalposition in der Bilanz, die Beträge erfasst, die die Gesellschafter über das Nennkapital (Stamm- bzw. Grundkapital) hinaus in die Gesellschaft einzahlen. Sie entsteht typischerweise bei Kapitalerhöhungen mit Aufgeld (Agio), bei Zuzahlungen der Gesellschafter oder bei der Ausgabe von Bezugsrechten.

Bei der UG (haftungsbeschränkt) spielt die Kapitalrücklage eine besondere Rolle: § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet die UG, 25% des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, bis das Stammkapital auf 25.000 EUR aufgestockt wurde. Diese Rücklage darf nur für Kapitalerhöhungen verwendet werden.

Rechtsgrundlage: § 272 Abs. 2 HGB, § 5a Abs. 3 GmbHG

§ 272 Abs. 2 HGB definiert die Kapitalrücklage und ihre Zuführungstatbestände. § 5a Abs. 3 GmbHG regelt die Rücklagepflicht der UG.

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Häufig gestellte Fragen

Kann die Kapitalrücklage an Gesellschafter zurückgezahlt werden?

Die Kapitalrücklage unterliegt der Kapitalerhaltung (§ 30 GmbHG). Eine Rückzahlung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich und darf nicht zur Unterbilanz führen. In der Praxis ist eine Rückzahlung eher ungewöhnlich und erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung.