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Bilanz: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 242-256a HGB, §§ 264-289 HGB

Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag als Teil des Jahresabschlusses.

Erklärung

Die Bilanz ist ein zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses und zeigt die Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens. Auf der Aktivseite werden Vermögensgegenstände (Anlagevermögen, Umlaufvermögen) aufgeführt, auf der Passivseite das Eigenkapital und die Verbindlichkeiten (Fremdkapital). Beide Seiten müssen ausgeglichen sein (Bilanzsumme).

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) sind zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet, ebenso Einzelkaufleute mit mehr als 80.000 EUR Gewinn oder 800.000 EUR Umsatz. Kleinunternehmer und Freiberufler können stattdessen eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen. Im Insolvenzkontext ist die Bilanz relevant für die Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO.

Rechtsgrundlage: §§ 242-256a HGB, §§ 264-289 HGB

§ 242 HGB verpflichtet Kaufleute zur Bilanzerstellung. §§ 264-289 HGB enthalten besondere Vorschriften für Kapitalgesellschaften.

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Häufig gestellte Fragen

Muss jedes Unternehmen eine Bilanz erstellen?

Nein. Zur Bilanzerstellung verpflichtet sind: Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), Einzelkaufleute über den Schwellenwerten (80.000 EUR Gewinn oder 800.000 EUR Umsatz). Freiberufler und Kleingewerbetreibende können eine EÜR erstellen.