GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Jahresabschluss: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 242, 264, 325 HGB

Der Jahresabschluss ist die jährliche Rechnungslegung eines Unternehmens. Er besteht bei Kapitalgesellschaften aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. Anhang und Lagebericht.

Erklärung

Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind nach §§ 242, 264 HGB zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Dieser muss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt und von der Gesellschafterversammlung festgestellt werden.

Der Umfang hängt von der Unternehmensgröße ab: Kleinstkapitalgesellschaften erstellen nur eine verkürzte Bilanz, kleine GmbHs eine verkürzte Bilanz und GuV, mittlere und große Gesellschaften den vollen Abschluss mit Anhang und Lagebericht.

Kapitalgesellschaften sind zur Offenlegung im Bundesanzeiger verpflichtet (§ 325 HGB). Bei Verstoß drohen Ordnungsgelder. Die Offenlegungspflicht gilt auch für GmbH & Co. KGs. Einzelunternehmen und Personengesellschaften erstellen in der Regel nur eine EÜR, wenn sie die Buchführungsgrenzen nicht überschreiten.

Rechtsgrundlage: §§ 242, 264, 325 HGB

§ 242 HGB verpflichtet jeden Kaufmann zur Bilanzaufstellung. § 264 HGB erweitert die Pflichten für Kapitalgesellschaften. § 325 HGB regelt die Offenlegung.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Muss jede GmbH einen Jahresabschluss beim Bundesanzeiger veröffentlichen?

Ja, alle Kapitalgesellschaften (auch Kleinstkapitalgesellschaften) sind zur Offenlegung verpflichtet. Kleinstgesellschaften können sich auf eine Hinterlegung der Bilanz beschränken. Bei Verstoß drohen Ordnungsgelder ab 2.500 €.