GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Industrie- und Handelskammer (IHK): Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

IHKG (Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der IHK)

Gesetzliche Pflichtmitgliedschaft für alle Gewerbetreibenden in Deutschland mit Beratungs-, Prüfungs- und Interessenvertretungsfunktion.

Erklärung

Die Industrie- und Handelskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und vertreten die Interessen der gewerblichen Wirtschaft gegenüber Politik und Verwaltung. Jeder Gewerbetreibende - vom Einzelunternehmer bis zum DAX-Konzern - ist Pflichtmitglied der zuständigen IHK.

Die IHK-Beiträge setzen sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen, die sich nach dem Gewerbeertrag richtet. Existenzgründer sind in vielen Kammern in den ersten Jahren beitragsfrei oder zahlen reduzierte Beiträge. Die IHK bietet Gründerberatung, Weiterbildung, Außenwirtschaftsberatung und nimmt hoheitliche Aufgaben wahr (z.B. Ausbildungsprüfungen, Sachkundeprüfungen).

Rechtsgrundlage: IHKG (Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der IHK)

Das IHKG regelt Aufgaben, Organe und Mitgliedschaft der IHKs. § 2 definiert die Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden.

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Häufig gestellte Fragen

Wie hoch sind die IHK-Beiträge für Gründer?

Die Beiträge variieren je nach IHK-Bezirk. Viele Kammern befreien Existenzgründer im ersten und zweiten Jahr vom Grundbeitrag. Danach liegt der Mindestbeitrag je nach Kammer bei 50-200 EUR jährlich. Bei höheren Gewerbeerträgen kommt eine prozentuale Umlage hinzu.