GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Anfechtungsfrist: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 129–147 InsO

Die Anfechtungsfrist bestimmt, wie weit vor dem Insolvenzantrag getätigte Rechtshandlungen vom Insolvenzverwalter angefochten werden können. Je nach Anfechtungsgrund beträgt sie zwischen 1 Monat und 10 Jahren.

Erklärung

Die Insolvenzanfechtung nach §§ 129–147 InsO ermöglicht dem Insolvenzverwalter, vor der Insolvenz vorgenommene Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Die Fristen variieren je nach Anfechtungsgrund:

- Kongruente Deckung (§ 130 InsO): 3 Monate vor dem Insolvenzantrag - Inkongruente Deckung (§ 131 InsO): 3 Monate vor dem Antrag - Unmittelbar nachteilige Handlungen (§ 132 InsO): 3 Monate - Vorsätzliche Benachteiligung (§ 133 InsO): 10 Jahre (4 Jahre bei Bargeschäften) - Unentgeltliche Leistungen (§ 134 InsO): 4 Jahre - Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO): 1 Jahr

Die Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Insolvenzantrags, nicht der Eröffnung. Das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) schützt Zug-um-Zug-Geschäfte in der Regel vor der Anfechtung.

Rechtsgrundlage: §§ 129–147 InsO

Die §§ 130–136 InsO definieren verschiedene Anfechtungstatbestände mit unterschiedlichen Zeiträumen. § 142 enthält das Bargeschäftsprivileg.

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Häufig gestellte Fragen

Können auch Zahlungen von vor 10 Jahren angefochten werden?

Ja, bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 InsO beträgt die Anfechtungsfrist bis zu 10 Jahre. Der Insolvenzverwalter muss allerdings nachweisen, dass der Empfänger Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht hatte.