GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Insolvenzanfechtung: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 129–147 InsO

Die Insolvenzanfechtung ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, Rechtshandlungen, die vor der Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden und die Gläubiger benachteiligen, rückgängig zu machen. Der Empfänger muss die erhaltene Leistung an die Insolvenzmasse zurückgewähren.

Erklärung

Die Insolvenzanfechtung nach §§ 129–147 InsO ist ein zentrales Instrument zur Sicherung der Insolvenzmasse. Sie richtet sich gegen Rechtshandlungen, die vor Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden und die Gläubigergesamtheit benachteiligen.

Es gibt verschiedene Anfechtungstatbestände: Die kongruente Deckung (§ 130 InsO) betrifft Zahlungen, die ein Gläubiger zu Recht erhalten hat, aber in den letzten drei Monaten vor dem Antrag. Die inkongruente Deckung (§ 131 InsO) erfasst Sicherungen oder Befriedigungen, die der Gläubiger nicht beanspruchen konnte. Die Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) reicht bis zu zehn Jahre zurück, wenn der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte.

Das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) schützt gleichwertige Leistungsaustausche im engen zeitlichen Zusammenhang vor der Anfechtung. Arbeitnehmer genießen besonderen Schutz: Lohnzahlungen sind in der Regel nicht anfechtbar.

Rechtsgrundlage: §§ 129–147 InsO

§ 129 InsO normiert den Grundsatz der Anfechtung. §§ 130–132 regeln die Deckungsanfechtung. § 133 die Vorsatzanfechtung. § 142 das Bargeschäftsprivileg.

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Häufig gestellte Fragen

Wie weit reicht die Insolvenzanfechtung zurück?

Die Fristen variieren je nach Anfechtungsgrund: kongruente Deckung 3 Monate, inkongruente Deckung 1 Monat (mit Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bis 3 Monate), Vorsatzanfechtung bis zu 10 Jahre, unentgeltliche Leistungen 4 Jahre.