GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Aktiengesellschaft: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 1-277 AktG

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Sie erfordert ein Mindestgrundkapital von 50.000 Euro und eignet sich besonders für größere Unternehmen und Börsengänge.

Erklärung

Die AG ist im Aktiengesetz (AktG) geregelt und die traditionelle Rechtsform für größere Kapitalgesellschaften. Das Grundkapital von mindestens 50.000 Euro wird in Aktien aufgeteilt, die von den Aktionären gehalten werden.

Die AG hat eine dreistufige Organstruktur: Der Vorstand (§§ 76-94 AktG) leitet die Gesellschaft eigenverantwortlich. Der Aufsichtsrat (§§ 95-116 AktG) überwacht den Vorstand und bestellt dessen Mitglieder. Die Hauptversammlung (§§ 118-147 AktG) ist das Organ der Aktionäre und entscheidet über grundlegende Fragen.

Vorteile der AG sind die leichte Übertragbarkeit der Anteile (Aktien), die Möglichkeit des Börsengangs und das hohe Ansehen im Geschäftsverkehr. Nachteile sind die komplexe Organisationsstruktur, die umfangreichen Publizitätspflichten und die höheren Gründungskosten. Die kleine AG mit wenigen Aktionären eignet sich auch für den Mittelstand.

Rechtsgrundlage: §§ 1-277 AktG

§ 1 AktG definiert die AG. § 7 bestimmt das Mindestgrundkapital von 50.000 Euro. §§ 76 ff. regeln Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Personen braucht man für eine AG-Gründung?

Eine AG kann von einer einzigen Person gegründet werden (Ein-Personen-AG). Es werden aber mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder und mindestens ein Vorstandsmitglied benötigt, die verschiedene Personen sein müssen.