Koordinierte Insolvenzverfahren fuer verbundene Unternehmen eines Konzerns mit gemeinsamer Verfahrenskoordination.
Das Konzerninsolvenzverfahren nach §§ 3a-3e InsO ermoeglicht die Koordination mehrerer Insolvenzverfahren innerhalb eines Konzerns. Seit 2018 koennen zusammengehoerige Verfahren bei einem einzigen Insolvenzgericht (Gruppen-Gerichtsstand) gefuehrt und durch einen Verfahrenskoordinator abgestimmt werden.
Die Konzerninsolvenz stellt sicher, dass die Verfahren der einzelnen Konzerngesellschaften nicht isoliert voneinander gefuehrt werden. Ein Koordinationsverfahren ermoeglicht einen einheitlichen Koordinationsplan, der die Sanierung des Gesamtkonzerns oder eine abgestimmte Verwertung erleichtert.
Ein gruppenangehoeriger Schuldner beantragt die Begruendung eines Gruppen-Gerichtsstands. Das Gericht prueft, ob dies zweckmaessig ist.
Das Gericht bestellt einen Verfahrenskoordinator, der die verschiedenen Insolvenzverfahren aufeinander abstimmt.
Der Koordinator erstellt einen Plan, der die abgestimmte Abwicklung oder Sanierung der Konzerngesellschaften vorsieht.
Die einzelnen Insolvenzverfahren werden koordiniert durchgefuehrt. Die Insolvenzverwalter der Einzelverfahren sind zur Kooperation verpflichtet.
Nein, der Gruppen-Gerichtsstand kann auch beantragt werden, wenn nur einige Gesellschaften insolvenzreif sind. Die Koordination bezieht sich nur auf die tatsaechlich in Insolvenz befindlichen Gesellschaften.
Der Koordinationsplan ist ein Vorschlag des Verfahrenskoordinators. Die Insolvenzverwalter der Einzelverfahren sind nicht daran gebunden, muessen aber Abweichungen begruenden. In der Praxis folgen die meisten Verwalter dem Koordinationsplan.
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