Jean Bratengeier Baugesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensdetails
Chronologie wird geprüft — Die Daten werden als Faktenliste der Veröffentlichungen dargestellt.
Verfahrensstatus
Veröffentlichungen (13)
gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht
nimmt das einzelne Ausschussmitglied diese Tätigkeit nicht hauptberuflich wahr. Die Vergütung hat daher auch keine einkommenssichernde Funktion. Die Mitgliedschaft in einem Gläubigerausschuss ist freiwillig und der Vergütungsrahmen ist bei Beginn der Tätigkeiten bekannt
zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden
zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden
ist: Rechtsanwalt Götz Lautenbach, BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zeilweg 42, D 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069-963761130, Fax: 069-963761145, E-Mail: [email protected], Internet: www.bbl-law.com
schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 06.02.2023
bestellt
wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Aufrechnungen oder Verrechnungen mit Geldeingängen, die auf den Konten der Antragstellerin eingehen, bzw. mit hieraus resultierenden Forderungen der Antragstellerin, sind nicht mehr möglich. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Götz Lau
ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Aufrechnungen oder Verrechnungen mit Geldeingängen, die auf den Konten der Antragstellerin eingehen, bzw. mit hieraus resultierenden Forderungen der Antragstellerin, sind nicht mehr möglich. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Götz Lautenbach, BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zeilweg 42, D 60439 Frankfurt am Main, Tel.: 069-963761130, Fax: 069-963761145, E-Mail: [email protected], Internet: www.bbl.law.com bestellt worden
Unternehmensdaten
Rodgau
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