GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Verfahrenskostenstundung: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 4a–4d InsO

Natürliche Personen können die Stundung der Verfahrenskosten beantragen, wenn ihr Vermögen nicht ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Erklärung

Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO ermöglicht es mittellosen natürlichen Personen, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen und die Restschuldbefreiung zu erlangen, obwohl sie die Verfahrenskosten nicht aufbringen können. Der Staat streckt die Kosten vor, die der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung in Raten zurückzahlen muss (bis zu 4 Jahre nach Verfahrenseröffnung).

Die Stundung wird nur gewährt, wenn die Restschuldbefreiung nicht offensichtlich zu versagen ist und keine Obliegenheitsverletzung vorliegt. Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners wesentlich verbessern.

Rechtsgrundlage: §§ 4a–4d InsO

§ 4a InsO regelt die Stundung der Verfahrenskosten, § 4b die Aufhebung, § 4c die Rückzahlungspflicht und § 4d die Nachzahlungspflicht.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die gestundeten Kosten zurückzahlen?

Ja, der Schuldner ist nach § 4c InsO verpflichtet, die gestundeten Kosten nachzuzahlen, sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern. Die Zahlungspflicht besteht bis zu 4 Jahre nach Verfahrenseröffnung. Bei dauerhafter Mittellosigkeit können die Kosten erlassen werden.