GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Unternehmensgegenstand: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG

Der Unternehmensgegenstand beschreibt im Gesellschaftsvertrag und Handelsregister die Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft. Er ist bei GmbH und UG eine Pflichtangabe.

Erklärung

Der Unternehmensgegenstand nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG muss im Gesellschaftsvertrag und damit im Handelsregister angegeben werden. Er beschreibt, welche Geschäftstätigkeiten die Gesellschaft ausübt.

Der Unternehmensgegenstand sollte weit genug formuliert sein, um die Geschäftstätigkeit nicht unnötig einzuschränken, aber konkret genug, um dem Registergericht und Geschäftspartnern einen Überblick zu geben. Typische Formulierungen: „Der Handel mit Waren aller Art" oder „Die Entwicklung und der Vertrieb von Software".

Eine Änderung des Unternehmensgegenstands erfordert eine Satzungsänderung (Dreiviertelmehrheit, notarielle Beurkundung, Handelsregister-Eintragung). Bei GründungsIndex werden Unternehmensgegenstände aus den Handelsregister-Eintragungen erfasst und durchsuchbar gemacht.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG schreibt den Unternehmensgegenstand als Pflichtangabe im GmbH-Gesellschaftsvertrag vor.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Wie weit darf der Unternehmensgegenstand formuliert werden?

Der Unternehmensgegenstand muss individualisierbar sein, darf aber durchaus mehrere Tätigkeitsfelder abdecken. „Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art" wird von manchen Registergerichten als zu unbestimmt zurückgewiesen.