GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Schlussverteilung: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 196-198 InsO

Die Schlussverteilung ist die letzte Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 196 InsO). Sie erfolgt, nachdem alle Vermögensgegenstände verwertet und alle streitigen Rechtsverhältnisse geklärt sind. Das Schlussverzeichnis legt die endgültige Insolvenzquote fest.

Erklärung

Die Schlussverteilung bildet den Abschluss des Insolvenzverfahrens. Bevor sie durchgeführt werden kann, muss der Insolvenzverwalter die gesamte Insolvenzmasse verwertet haben und ein Schlussverzeichnis erstellen, das vom Insolvenzgericht genehmigt wird. Im Schlussverzeichnis sind alle zur Verteilung berechtigten Gläubiger und ihre Anteile aufgeführt.

Die Gläubiger erhalten im Rahmen der Schlussverteilung ihre quotale Befriedigung - also den prozentualen Anteil ihrer Forderung, der durch die Insolvenzmasse gedeckt wird. Die Insolvenzquote liegt in der Praxis oft zwischen 2 % und 10 %, bei erfolgreichen Sanierungen kann sie deutlich höher ausfallen.

Nach der Schlussverteilung findet der Schlusstermin statt, in dem der Verwalter Rechnung legt und die Gläubiger zum Schlussbericht Stellung nehmen können. Anschließend hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf. Nachträglich aufgefundenes Vermögen kann zu einer Nachtragsverteilung führen.

Rechtsgrundlage: §§ 196-198 InsO

§ 196 InsO regelt die Voraussetzungen der Schlussverteilung. § 197 InsO bestimmt den Inhalt des Schlussverzeichnisses. § 198 InsO betrifft die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach der Schlussverteilung.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die typische Insolvenzquote bei der Schlussverteilung?

Die Insolvenzquote liegt in Deutschland durchschnittlich bei etwa 3-5 % für ungesicherte Gläubiger. Bei Regelinsolvenzverfahren mit erfolgreicher Betriebsfortführung oder Unternehmensverkauf kann sie deutlich höher liegen, bei masselosen Verfahren geht sie gegen null.