GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Nachtragsverteilung: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§ 203 InsO

Eine Verteilung von Vermögenswerten, die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch aufgefunden oder realisiert werden.

Erklärung

Die Nachtragsverteilung nach § 203 InsO ermöglicht es, Vermögenswerte nachträglich an die Gläubiger zu verteilen, die erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens entdeckt oder realisiert werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Anfechtungsanspruch erst nach Verfahrensaufhebung durchgesetzt wird oder bisher unbekanntes Vermögen des Schuldners auftaucht.

Die Nachtragsverteilung wird vom Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters angeordnet. Der Verwalter führt dann die Verteilung durch und erhält dafür eine zusätzliche Vergütung. Gläubiger haben einen Anspruch auf Berücksichtigung in der Nachtragsverteilung.

Rechtsgrundlage: § 203 InsO

§ 203 InsO regelt die Nachtragsverteilung. Das Insolvenzgericht ordnet sie auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Gläubigers oder von Amts wegen an.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Wie lange nach Verfahrensende kann eine Nachtragsverteilung stattfinden?

Grundsätzlich gibt es keine starre Frist. Die Nachtragsverteilung kann angeordnet werden, solange verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist. In der Praxis erfolgen Nachtragsverteilungen meist innerhalb von 1-5 Jahren nach Verfahrensaufhebung.