GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Schlusstermin: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 197, 200 InsO

Der Schlusstermin ist die abschließende Gläubigerversammlung am Ende eines Insolvenzverfahrens. In ihm legt der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht vor, die Gläubiger nehmen Stellung zur Schlussrechnung, und das Gericht entscheidet über die Aufhebung des Verfahrens.

Erklärung

Der Schlusstermin nach § 197 InsO markiert das Ende des Insolvenzverfahrens. Er wird vom Gericht anberaumt, sobald die Schlussverteilung vorbereitet ist. Im Schlusstermin präsentiert der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht über den Verlauf des Verfahrens, die Verwertung der Masse und die Ergebnisse.

Die Gläubiger können im Schlusstermin Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis erheben. Das Schlussverzeichnis zeigt die endgültige Verteilungsquote für jeden Gläubiger. Nach dem Schlusstermin beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Mit der Aufhebung erhält der Schuldner (bei juristischen Personen der Vorstand/Geschäftsführer) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Restvermögen zurück. Bei natürlichen Personen beginnt bzw. läuft die Restschuldbefreiungsfrist weiter. Bei Kapitalgesellschaften ohne Restvermögen erfolgt die Löschung im Handelsregister.

Rechtsgrundlage: §§ 197, 200 InsO

§ 197 InsO regelt den Schlusstermin und seine Durchführung. § 200 InsO ordnet die Aufhebung des Verfahrens nach Vollzug der Schlussverteilung an.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was passiert nach dem Schlusstermin?

Nach dem Schlusstermin hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf und veröffentlicht die Aufhebung. Die Schlussverteilung wird durchgeführt. Bei Kapitalgesellschaften ohne Restvermögen wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht. Bei Privatpersonen läuft die Restschuldbefreiungsphase.