GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Konzerninsolvenz: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 3a-3e, 269d-269i InsO

Eine Konzerninsolvenz liegt vor, wenn mehrere Unternehmen eines Konzerns gleichzeitig oder nacheinander Insolvenzanträge stellen. Seit 2018 ermöglicht das Konzerninsolvenzrecht die Koordinierung der Verfahren.

Erklärung

Die §§ 3a-3e InsO regeln seit April 2018 das Konzerninsolvenzrecht. Ziel ist die bessere Koordinierung mehrerer Insolvenzverfahren verbundener Unternehmen (Gruppen).

Wichtige Instrumente sind: der Gruppen-Gerichtsstand (§ 3a InsO) - alle Verfahren können an einem Insolvenzgericht gebündelt werden, der Verfahrenskoordinator (§ 269d InsO) - ein unabhängiger Koordinator erstellt einen Koordinationsplan, das Koordinationsverfahren (§§ 269d-269i InsO) - rahmengebend für die einzelnen Verfahren.

Jede Konzerngesellschaft bleibt jedoch rechtlich ein eigenständiges Verfahren mit eigenem Insolvenzverwalter. Eine materielle Konsolidierung (Zusammenlegung der Massen) ist nicht vorgesehen. In der Praxis werden dennoch oft koordinierte Verfahren angestrebt, um Synergien bei Betriebsfortführung und Sanierung zu nutzen.

Rechtsgrundlage: §§ 3a-3e, 269d-269i InsO

Die §§ 3a-3e InsO regeln den Gruppen-Gerichtsstand. §§ 269d-269i InsO normieren das Koordinationsverfahren und den Koordinationsplan.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Werden bei einer Konzerninsolvenz die Massen zusammengelegt?

Nein, jede Konzerngesellschaft hat ein eigenes Verfahren mit eigener Insolvenzmasse. Das Konzerninsolvenzrecht ermöglicht lediglich eine bessere Koordinierung der Verfahren, z.B. durch einen gemeinsamen Gerichtsstand und einen Koordinationsplan.