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Datenschutzbeauftragter: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

Art. 37-39 DSGVO, § 38 BDSG

Ein Datenschutzbeauftragter (DSB) überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Unternehmen. Die Benennung ist nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG verpflichtend, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, oder wenn besondere Datenkategorien verarbeitet werden.

Erklärung

Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus zwei Rechtsquellen: Die DSGVO (Art. 37) verlangt einen DSB bei öffentlichen Stellen, bei umfangreicher systematischer Überwachung und bei der Verarbeitung besonderer Datenkategorien (Gesundheitsdaten, biometrische Daten etc.). Das BDSG (§ 38) ergänzt die Pflicht für Unternehmen, in denen mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

Der DSB kann ein interner Mitarbeiter oder ein externer Dienstleister sein. Er muss über Fachwissen im Datenschutzrecht verfügen und darf keinem Interessenkonflikt unterliegen - der Geschäftsführer oder IT-Leiter kann daher in der Regel nicht DSB sein. Der DSB genießt besonderen Kündigungsschutz (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG).

Auch ohne Pflicht zur Benennung eines DSB müssen alle Unternehmen die DSGVO einhalten: Verarbeitungsverzeichnis führen (Art. 30 DSGVO), Betroffenenrechte sicherstellen, technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen und bei Datenpannen die Meldepflicht beachten (Art. 33 DSGVO). Verstöße können Bußgelder von bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des Jahresumsatzes nach sich ziehen.

Rechtsgrundlage: Art. 37-39 DSGVO, § 38 BDSG

Art. 37 DSGVO regelt die Pflicht zur Benennung eines DSB. Art. 38 und 39 DSGVO bestimmen seine Stellung und Aufgaben. § 38 BDSG ergänzt die Benennungspflicht für Unternehmen mit mindestens 20 Personen in der automatisierten Datenverarbeitung.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Braucht mein Startup einen Datenschutzbeauftragten?

Wenn weniger als 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind und Sie keine besonders sensiblen Daten verarbeiten, besteht keine Pflicht zur Benennung. Die DSGVO müssen Sie aber trotzdem vollständig einhalten.