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Betriebsstätte: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§ 12 AO, § 28 GewStG

Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Sie ist steuerlich relevant für die Gewerbesteuer-Zerlegung und die Zuordnung von Einkünften.

Erklärung

Der Begriff der Betriebsstätte nach § 12 AO umfasst jede feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Typische Betriebsstätten sind: Büros, Werkstätten, Läden, Lager, Baustellen (ab 6 Monaten), Bergwerke und Fabrikationsanlagen.

Steuerliche Bedeutung: Die Gewerbesteuer wird in der Gemeinde erhoben, in der sich die Betriebsstätte befindet. Bei mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden wird die Gewerbesteuer nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zerlegt (§ 28 GewStG).

Für Gründer relevant: Die Wahl des Betriebsstättenstandorts beeinflusst direkt die Gewerbesteuerbelastung. In strukturschwachen Regionen locken niedrige Hebesätze und Förderprogramme.

Rechtsgrundlage: § 12 AO, § 28 GewStG

§ 12 AO definiert den steuerlichen Betriebsstättenbegriff. § 28 GewStG regelt die Zerlegung der Gewerbesteuer bei mehreren Betriebsstätten.

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Häufig gestellte Fragen

Ist ein Homeoffice eine Betriebsstätte?

In der Regel nein, wenn es sich um einen normalen Arbeitsplatz in der privaten Wohnung handelt. Ein Homeoffice kann aber zur Betriebsstätte werden, wenn der Arbeitgeber darüber eine gewisse Verfügungsmacht hat und es dauerhaft für die geschäftliche Tätigkeit genutzt wird.