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Berichtstermin: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§ 156 InsO

Der Berichtstermin ist eine Gläubigerversammlung, in der der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Aussichten einer Fortführung des Unternehmens berichtet (§ 156 InsO). Die Gläubiger entscheiden auf dieser Grundlage über den weiteren Verfahrensverlauf, insbesondere ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt werden soll.

Erklärung

Der Berichtstermin findet in der Regel innerhalb von sechs Wochen bis drei Monaten nach der Verfahrenseröffnung statt und wird vom Insolvenzgericht bestimmt. Er ist ein zentraler Verfahrensabschnitt, da hier die Weichen für den weiteren Verfahrensverlauf gestellt werden.

Der Insolvenzverwalter erstattet im Berichtstermin einen umfassenden Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners, die Ursachen der Insolvenz, die Zusammensetzung der Insolvenzmasse und die Aussichten einer Unternehmensfortführung. Auf Grundlage dieses Berichts beschließt die Gläubigerversammlung, ob das Unternehmen stillgelegt, vorübergehend fortgeführt oder dauerhaft saniert werden soll.

Die Gläubiger können im Berichtstermin auch über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und über die Person des Insolvenzverwalters entscheiden. Der Berichtstermin kann mit dem Prüfungstermin zusammengelegt werden.

Rechtsgrundlage: § 156 InsO

§ 156 InsO verpflichtet den Insolvenzverwalter, im Berichtstermin über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Die Gläubigerversammlung beschließt auf dieser Grundlage, ob der Betrieb stillgelegt oder fortgeführt werden soll.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn die Gläubiger eine Stilllegung beschließen?

Beschließen die Gläubiger die Stilllegung, wird der Geschäftsbetrieb eingestellt und das Vermögen verwertet. Den Mitarbeitern wird gekündigt. Der Insolvenzverwalter veräußert die Vermögensgegenstände einzeln oder als Gesamtheit und verteilt den Erlös an die Gläubiger.

Müssen alle Gläubiger zum Berichtstermin erscheinen?

Nein, die Teilnahme ist freiwillig. Allerdings werden wichtige Entscheidungen über den Verfahrensverlauf getroffen. Gläubiger, die nicht erscheinen, verzichten auf ihr Stimmrecht bei diesen Entscheidungen.