GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Aufsichtsrat: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 95-116 AktG, DrittelbG, MitbestG

Kontrollorgan einer Kapitalgesellschaft, das den Vorstand bzw. die Geschäftsführung überwacht und bestellt.

Erklärung

Der Aufsichtsrat ist das Überwachungsorgan einer Aktiengesellschaft und muss dort zwingend gebildet werden (§ 95 AktG). Bei GmbHs ist er nur bei mehr als 500 Arbeitnehmern (Drittelbeteiligungsgesetz) oder 2.000 Arbeitnehmern (Mitbestimmungsgesetz) Pflicht.

Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt den Vorstand, prüft den Jahresabschluss und überwacht die Geschäftsführung. Je nach Unternehmensgröße setzt sich der Aufsichtsrat aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen (Mitbestimmung). Aufsichtsratsmitglieder haften für Pflichtverletzungen persönlich (§ 116 AktG i.V.m. § 93 AktG).

Rechtsgrundlage: §§ 95-116 AktG, DrittelbG, MitbestG

§§ 95-116 AktG regeln den Aufsichtsrat der AG. Das Drittelbeteiligungsgesetz und das Mitbestimmungsgesetz regeln die Arbeitnehmermitbestimmung.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Braucht eine GmbH einen Aufsichtsrat?

Nur wenn die GmbH regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (dann Drittelbeteiligung) oder mehr als 2.000 (dann paritätische Mitbestimmung). Freiwillig kann jede GmbH einen Aufsichtsrat einrichten, was bei größeren Unternehmen zur Professionalisierung der Corporate Governance empfohlen wird.