GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Vollstreckungsverbot: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 89, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Einzelzwangsvollstreckungen gegen den Schuldner untersagt, um eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung sicherzustellen.

Erklärung

Das Vollstreckungsverbot (§ 89 InsO) ist eine der zentralen Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Es schützt den Schuldner und die Insolvenzmasse vor einzelnen Gläubigerzugriffen, damit das Vermögen geordnet und gleichmäßig verteilt werden kann. Auch Sicherungsmaßnahmen wie Pfändungen und Arreste sind unzulässig.

Bereits im Eröffnungsverfahren kann das Gericht ein vorläufiges Vollstreckungsverbot anordnen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Maßnahmen, die gegen das Verbot verstoßen, sind kraft Gesetzes unwirksam. Ausnahmen bestehen nur für bestimmte Absonderungsrechte und im Rahmen des StaRUG-Verfahrens (Stabilisierungsanordnung).

Rechtsgrundlage: §§ 89, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO

§ 89 InsO verbietet Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner nach Verfahrenseröffnung. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ermöglicht ein vorläufiges Verbot bereits im Eröffnungsverfahren.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Gilt das Vollstreckungsverbot auch für Vermieter?

Ja, auch Vermieter dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr eigenständig vollstrecken. Mietrückstände vor Verfahrenseröffnung sind als Insolvenzforderung anzumelden. Laufende Miete nach Eröffnung ist jedoch eine Masseverbindlichkeit.