GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Zwangsvollstreckung: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 89, 21 InsO, §§ 704 ff. ZPO

Die Zwangsvollstreckung ist die staatliche Durchsetzung von Geldforderungen oder anderen Ansprüchen gegen einen Schuldner. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Einzelzwangsvollstreckung unzulässig und durch das kollektive Insolvenzverfahren ersetzt.

Erklärung

Die Zwangsvollstreckung nach §§ 704 ff. ZPO ermöglicht Gläubigern, ihre titulierten Forderungen mit staatlicher Hilfe durchzusetzen. Mittel der Zwangsvollstreckung sind Pfändung und Verwertung von Sachen (Sachpfändung), Forderungspfändung (Lohn, Bankguthaben), Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Immobilien.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt die Vollstreckungssperre ein (§ 89 InsO): Einzelzwangsvollstreckungen in die Insolvenzmasse sind unzulässig. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden aufgehoben. Dies sichert die Gleichbehandlung aller Gläubiger.

Schon im Eröffnungsverfahren kann das Gericht ein vorläufiges Vollstreckungsverbot anordnen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Nach Erteilung der Restschuldbefreiung dürfen die befreiten Forderungen nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden.

Rechtsgrundlage: §§ 89, 21 InsO, §§ 704 ff. ZPO

§ 89 InsO verbietet Einzelzwangsvollstreckungen nach Verfahrenseröffnung. § 21 Abs. 2 Nr. 3 ermöglicht ein vorläufiges Vollstreckungsverbot im Eröffnungsverfahren.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was passiert mit laufenden Pfändungen bei Insolvenz?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle Einzelzwangsvollstreckungen unzulässig und bereits begonnene Maßnahmen aufgehoben (§ 89 InsO). Gläubiger können ihre Forderungen nur noch im Insolvenzverfahren anmelden.