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StaRUG (Restrukturierungsrahmen): Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

StaRUG (§§ 1-100)

Das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) ermöglicht seit 2021 die vorinsolvenzliche Sanierung. Unternehmen können einen Restrukturierungsplan ohne förmliches Insolvenzverfahren durchsetzen.

Erklärung

Das StaRUG trat am 1. Januar 2021 in Kraft und setzt die EU-Restrukturierungsrichtlinie um. Es bietet Unternehmen in der Krise neue Instrumente, bevor ein Insolvenzantrag nötig wird.

Kerninstrumente sind: der Restrukturierungsplan (ähnlich einem Insolvenzplan, aber ohne Insolvenz), die Stabilisierungsanordnung (gerichtlicher Vollstreckungsschutz für bis zu 8 Monate), das Restrukturierungsgericht als Anlaufstelle sowie der Restrukturierungsbeauftragte.

Das StaRUG greift nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit, nicht bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Arbeitnehmerrechte werden nicht berührt. Die Nutzung setzt eine frühzeitige Krisenidentifikation voraus.

Rechtsgrundlage: StaRUG (§§ 1-100)

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz regelt den präventiven Restrukturierungsrahmen als Alternative zum Insolvenzverfahren.

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Häufig gestellte Fragen

Wann kommt das StaRUG in Frage?

Das StaRUG kann genutzt werden, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, das Unternehmen aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Es ist besonders geeignet, wenn gezielt einzelne Gläubigergruppen (z.B. Banken) in die Restrukturierung einbezogen werden sollen.