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Schuldnerverzug: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 286-292 BGB

Schuldnerverzug liegt vor, wenn der Schuldner eine fällige Leistung trotz Mahnung nicht erbringt. Er kann ein Frühindikator für spätere Insolvenz sein.

Erklärung

Der Schuldnerverzug (§§ 286-292 BGB) tritt ein, wenn der Schuldner auf eine fällige und durchsetzbare Forderung trotz Mahnung nicht leistet. Bei kalendermäßig bestimmten Leistungsterminen oder bei Geldforderungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang tritt der Verzug auch ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2, 3 BGB).

Im Kontext von Insolvenzen ist der Schuldnerverzug ein wichtiger Frühindikator. Häufen sich Zahlungsverzögerungen eines Geschäftspartners, kann dies auf drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Gläubiger sollten in solchen Fällen ihr Risikomanagement anpassen und ggf. Lieferungen nur gegen Vorkasse fortsetzen.

Rechtsgrundlage: §§ 286-292 BGB

§ 286 BGB regelt die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs, §§ 288-289 die Verzugszinsen und § 280 Abs. 2 den Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung.

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Häufig gestellte Fragen

Welche Verzugszinsen kann ich als Gläubiger verlangen?

Bei Verbrauchergeschäften beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Geschäften zwischen Unternehmen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB). Zusätzlich kann eine Pauschale von 40 EUR geltend gemacht werden (§ 288 Abs. 5 BGB).