GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Prüfungstermin: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 176-178 InsO

Der Prüfungstermin ist ein gerichtlicher Termin, in dem die beim Insolvenzverwalter angemeldeten Forderungen der Gläubiger geprüft werden (§ 176 InsO). Der Verwalter, der Schuldner und die übrigen Gläubiger können einzelne Forderungen bestreiten. Unbestrittene Forderungen werden in der Insolvenztabelle festgestellt.

Erklärung

Im Prüfungstermin werden alle fristgerecht angemeldeten Forderungen einzeln aufgerufen und geprüft. Der Insolvenzverwalter gibt zu jeder Forderung eine Stellungnahme ab - er kann die Forderung anerkennen oder bestreiten. Auch der Schuldner und andere Gläubiger haben ein Widerspruchsrecht.

Forderungen, die von niemandem bestritten werden, gelten als festgestellt und werden in die Insolvenztabelle aufgenommen. Eine festgestellte Forderung wirkt wie ein vollstreckbarer Titel. Bestrittene Forderungen müssen vom Gläubiger im Klagewege durchgesetzt werden (Feststellungsklage).

Der Prüfungstermin wird vom Gericht im Eröffnungsbeschluss bestimmt und liegt in der Regel 3 Wochen bis 2 Monate nach der Anmeldefrist. Verspätet angemeldete Forderungen werden in einem gesonderten Prüfungstermin behandelt, wobei die Kosten dafür der nachträglich anmeldende Gläubiger trägt.

Rechtsgrundlage: §§ 176-178 InsO

§ 176 InsO regelt den Prüfungstermin und den Ablauf der Forderungsprüfung. § 177 InsO betrifft verspätete Anmeldungen. § 178 InsO bestimmt, dass festgestellte Forderungen wie ein rechtskräftiges Urteil wirken.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn meine Forderung bestritten wird?

Wird Ihre Forderung im Prüfungstermin bestritten, müssen Sie eine Feststellungsklage beim zuständigen Gericht erheben. Die Klagefrist beträgt in der Regel zwei Wochen nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht. Bis zur rechtskräftigen Feststellung nimmt Ihre Forderung nicht an der Verteilung teil.

Kann der Schuldner Forderungen bestreiten?

Ja, auch der Schuldner kann im Prüfungstermin Forderungen bestreiten. Allerdings hat sein Widerspruch eine geringere Wirkung: Die Forderung wird trotz Schuldnerwiderspruch festgestellt, sofern der Verwalter nicht widerspricht. Das Bestreiten durch den Schuldner verhindert jedoch, dass die festgestellte Forderung nach Verfahrensabschluss als Vollstreckungstitel gegen ihn wirkt.