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Insolvenzreife: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 15a, 17-19 InsO, § 1 StaRUG

Insolvenzreife liegt vor, wenn ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) eingetreten ist.

Erklärung

Die Feststellung der Insolvenzreife ist von zentraler Bedeutung für die Antragspflicht der Geschäftsführung. Bei juristischen Personen (GmbH, AG, UG) besteht nach § 15a InsO eine Pflicht zur Insolvenzantragsstellung innerhalb von höchstens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Die Geschäftsführung muss die finanzielle Lage des Unternehmens laufend überwachen (Krisenfrüherkennungspflicht nach § 1 StaRUG). Bei Verstoß gegen die Antragspflicht drohen strafrechtliche Konsequenzen (Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 4 InsO) und persönliche Haftung der Organe.

Rechtsgrundlage: §§ 15a, 17-19 InsO, § 1 StaRUG

§ 15a InsO regelt die Antragspflicht bei Insolvenzreife. §§ 17-19 InsO definieren die Insolvenzgründe. § 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung zur Krisenfrüherkennung.

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Häufig gestellte Fragen

Welche Fristen gelten nach Eintritt der Insolvenzreife?

Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzantrag innerhalb von höchstens drei Wochen gestellt werden, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen (§ 15a Abs. 1 InsO). Diese Fristen dürfen nur zur Sanierung genutzt werden, nicht zum Abwarten.