GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Insolvenzgeldumlage: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 358-362 SGB III

Die Insolvenzgeldumlage ist eine von allen Arbeitgebern gezahlte Umlage zur Finanzierung des Insolvenzgelds nach dem SGB III.

Erklärung

Die Insolvenzgeldumlage (U3) finanziert den Insolvenzgeldanspruch der Arbeitnehmer. Jeder Arbeitgeber in Deutschland zahlt diese Umlage als Prozentsatz der Bruttolohnsumme an die Berufsgenossenschaft. Der Umlagesatz wird jährlich neu festgelegt und lag 2024 bei 0,06% des Bruttoarbeitsentgelts.

Das so finanzierte Insolvenzgeld sichert Arbeitnehmern für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens das ausstehende Nettogehalt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung). Die Agentur für Arbeit zahlt das Insolvenzgeld aus und tritt in die Forderungen der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein.

Rechtsgrundlage: §§ 358-362 SGB III

§§ 358-362 SGB III regeln die Insolvenzgeldumlage. § 358 bestimmt die Umlagepflicht, § 360 den Umlagesatz und § 362 die Erhebung durch die Berufsgenossenschaften.

Verwandte Begriffe

Passende Ratgeber-Artikel

Häufig gestellte Fragen

Wer muss die Insolvenzgeldumlage zahlen?

Alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, sind umlagepflichtig - unabhängig von der Unternehmensform oder -größe. Die Umlage wird zusammen mit den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft erhoben. Arbeitnehmer zahlen keinen Anteil.