GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Insolvenzgeld: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 165-172 SGB III

Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmern ausstehende Lohnansprüche für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis ersetzt. Es sichert Beschäftigte vor Lohnausfall bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ab.

Erklärung

Das Insolvenzgeld nach §§ 165-172 SGB III schützt Arbeitnehmer vor den finanziellen Folgen einer Arbeitgeberinsolvenz. Es wird für maximal drei Monate gezahlt - den sogenannten Insolvenzgeldzeitraum vor dem Insolvenzereignis.

Als Insolvenzereignis gelten: die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse oder die vollständige Betriebseinstellung ohne Insolvenzantrag. Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettolohn, ist aber nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt.

Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Finanziert wird das Insolvenzgeld über die Insolvenzgeldumlage, die allein von den Arbeitgebern getragen wird.

Rechtsgrundlage: §§ 165-172 SGB III

§ 165 SGB III definiert den Anspruch auf Insolvenzgeld. § 167 regelt die Höhe und den Insolvenzgeldzeitraum. § 324 Abs. 1 SGB III normiert die Insolvenzgeldumlage.

Verwandte Begriffe

Passende Ratgeber-Artikel

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Insolvenzgeld?

Das Insolvenzgeld entspricht dem ausstehenden Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Die Obergrenze bildet die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung.