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Aufrechnung in der Insolvenz: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 94-96 InsO

Die Aufrechnung ermöglicht es einem Gläubiger, seine Forderung gegen den Schuldner mit einer Gegenforderung des Schuldners zu verrechnen. Im Insolvenzverfahren ist die Aufrechnung grundsätzlich zulässig, aber in bestimmten Fällen eingeschränkt.

Erklärung

Die Aufrechnung nach § 94 InsO ist ein wichtiges Instrument für Gläubiger im Insolvenzverfahren, da sie eine bevorzugte Befriedigung ermöglicht. Bestand die Aufrechnungslage bereits bei Verfahrenseröffnung, bleibt das Aufrechnungsrecht erhalten - der Gläubiger kann seine Forderung mit der Gegenforderung des Schuldners verrechnen und erhält so faktisch volle Befriedigung.

Allerdings gibt es Einschränkungen (§ 96 InsO): Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn der Gläubiger die Aufrechnungslage erst nach Verfahrenseröffnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, wenn die Forderung erst nach Eröffnung entstanden ist oder wenn ein Insolvenzgläubiger eine Masseverbindlichkeit gegen sich hat.

Die Aufrechnung muss gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden. Sie hat große praktische Bedeutung, insbesondere für Banken, die Kontoguthaben des Schuldners mit ihren Darlehensforderungen verrechnen können.

Rechtsgrundlage: §§ 94-96 InsO

§ 94 InsO schützt bestehende Aufrechnungslagen. § 95 regelt den Fall der bedingten oder befristeten Forderung. § 96 normiert die Grenzen der Aufrechnung.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Gläubiger in der Insolvenz aufrechnen?

Ja, wenn die Aufrechnungslage bereits bei Verfahrenseröffnung bestand. Die Aufrechnung ist aber unzulässig, wenn sie durch eine anfechtbare Handlung herbeigeführt wurde oder die Gegenforderung erst nach Eröffnung entstanden ist.