GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Kündigungsschutz: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

KSchG, § 622 BGB

Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Er greift in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern und nach einer Wartezeit von 6 Monaten. In Kleinbetrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern gilt das KSchG nicht, es gelten aber allgemeine Schutzvorschriften.

Erklärung

Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet drei Arten sozial gerechtfertigter Kündigungen: personenbedingte Kündigung (z. B. bei langandauernder Krankheit), verhaltensbedingte Kündigung (z. B. bei wiederholter Pflichtverletzung, in der Regel nach Abmahnung) und betriebsbedingte Kündigung (z. B. bei Wegfall des Arbeitsplatzes durch Umstrukturierung).

Für Gründer und Kleinunternehmer ist die Kleinbetriebsklausel relevant: In Betrieben mit regelmäßig 10 oder weniger Mitarbeitern findet das KSchG keine Anwendung. Allerdings schützt auch hier das allgemeine Zivilrecht vor sittenwidrigen oder treuwidrigen Kündigungen. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig gezählt (bis 20 Stunden: 0,5; bis 30 Stunden: 0,75).

Besonderer Kündigungsschutz besteht für: Schwangere und Mütter bis 4 Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG), Elternzeitnehmer (§ 18 BEEG), Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX, Zustimmung des Integrationsamts), Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG) und Datenschutzbeauftragte. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss eine Sozialauswahl durchgeführt werden (§ 1 Abs. 3 KSchG).

Rechtsgrundlage: KSchG, § 622 BGB

Das KSchG regelt den allgemeinen Kündigungsschutz (§ 1 KSchG: soziale Rechtfertigung). § 23 KSchG definiert den Kleinbetrieb. § 622 BGB bestimmt die gesetzlichen Kündigungsfristen. Besonderer Kündigungsschutz ergibt sich aus MuSchG, BEEG, SGB IX und BetrVG.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Gilt das Kündigungsschutzgesetz in meinem Betrieb?

Das KSchG gilt nur in Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 Mitarbeitern. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig gezählt. In Kleinbetrieben besteht kein Schutz nach dem KSchG, allerdings dürfen Kündigungen nicht willkürlich oder diskriminierend sein.