GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Gläubigerbeirat: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 67-73 InsO

Der Gläubigerbeirat (auch Gläubigerausschuss) ist ein fakultatives Gremium im Insolvenzverfahren, das die Gläubigerinteressen vertritt. Er überwacht den Insolvenzverwalter und wirkt bei wichtigen Entscheidungen mit.

Erklärung

Der Gläubigerausschuss nach §§ 67-73 InsO kann vom Insolvenzgericht vor der ersten Gläubigerversammlung eingesetzt werden (vorläufiger Gläubigerausschuss) oder von der Gläubigerversammlung gewählt werden. Bei größeren Verfahren ist die Einsetzung obligatorisch.

Der Ausschuss besteht in der Regel aus Vertretern der verschiedenen Gläubigergruppen: absonderungsberechtigte Gläubiger, Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen, Kleingläubiger und ggf. ein Arbeitnehmervertreter.

Die Aufgaben umfassen: Überwachung des Insolvenzverwalters bei der Geschäftsführung, Prüfung des Geldverkehrs und der Kassenführung, Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO), Mitwirkung bei der Entscheidung über Fortführung oder Stilllegung und Stellungnahme zum Insolvenzplan.

Rechtsgrundlage: §§ 67-73 InsO

§ 67 InsO regelt die Einsetzung des Gläubigerausschusses. §§ 69-70 normieren die Aufgaben und Pflichten der Mitglieder. § 71 regelt die Vergütung.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Wann wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt?

Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wird vom Gericht eingesetzt, wenn das Unternehmen bestimmte Schwellenwerte überschreitet (§ 22a InsO): 6 Mio. Euro Bilanzsumme, 12 Mio. Euro Umsatz oder 50 Arbeitnehmer. Alternativ kann die Gläubigerversammlung einen Ausschuss beschließen.