GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Insolvenzverschleppung: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§ 15a InsO, § 15b InsO

Insolvenzverschleppung ist die verspätete oder unterlassene Stellung eines Insolvenzantrags durch die Geschäftsleitung einer juristischen Person trotz Vorliegens eines Insolvenzgrundes. Sie ist strafbar und begründet eine persönliche Haftung der Geschäftsführer.

Erklärung

Nach § 15a InsO sind Geschäftsleiter juristischer Personen (GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstände) und vertretungsberechtigte Gesellschafter haftungsbeschränkter Gesellschaften verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen.

Die Insolvenzverschleppung hat schwerwiegende Folgen: Strafrechtlich drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (§ 15a Abs. 4 InsO). Zivilrechtlich haften die Geschäftsführer persönlich für alle Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 64 GmbHG a.F. / § 15b InsO) und für den sogenannten Quotenschaden (Neugläubigerschaden).

Besonders kritisch ist die Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer – hier droht eine persönliche Haftung nach § 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt). D&O-Versicherungen decken Insolvenzverschleppung häufig nicht oder nur eingeschränkt ab.

Rechtsgrundlage: § 15a InsO, § 15b InsO

§ 15a InsO normiert die Antragspflicht und die Strafbarkeit bei Verstoß. § 15b InsO (früher § 64 GmbHG) regelt das Zahlungsverbot nach Eintritt der Insolvenzreife.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Wie kann ich mich als Geschäftsführer vor Insolvenzverschleppung schützen?

Durch regelmäßige Überwachung der Liquidität und des Eigenkapitals, frühzeitige Einholung rechtlicher Beratung bei Krisensignalen und rechtzeitige Antragstellung. Dokumentieren Sie alle Entscheidungen und Sanierungsbemühungen sorgfältig.