GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Insolvenzstrafrecht: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 283–283d StGB, § 15a InsO

Das Insolvenzstrafrecht umfasst Straftatbestände im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, insbesondere Bankrott (§ 283 StGB), Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB).

Erklärung

Das Insolvenzstrafrecht sanktioniert Handlungen, die das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Gläubiger schädigen oder die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens behindern.

Der Bankrott nach § 283 StGB erfasst Handlungen wie das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, das Zerstören von Handelsbüchern oder das Vorspiegeln falscher Tatsachen. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Die Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO bedroht die verspätete Insolvenzantragstellung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) bestraft die bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.

In der Praxis werden insolvenzstrafrechtliche Ermittlungen häufig durch den Insolvenzverwalter oder die Staatsanwaltschaft eingeleitet. Der Verwalter ist verpflichtet, strafbare Handlungen anzuzeigen.

Rechtsgrundlage: §§ 283–283d StGB, § 15a InsO

§ 283 StGB regelt den Bankrott. § 283c die Gläubigerbegünstigung. § 283d die Schuldnerbegünstigung. § 15a Abs. 4 InsO die Insolvenzverschleppung.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung?

Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 15a Abs. 4 InsO). Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Höchststrafe ein Jahr. Zusätzlich droht zivilrechtliche Haftung gegenüber den geschädigten Gläubigern.